Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen SEVENSIX MEDIA - Inh. Sebastian Reinhardt (im weiteren Verlauf dieses Dokuments als "Agentur" bezeichnet) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Agentur nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber der Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

1.3 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Die Agentur ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Agentur formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

 
2. Zusammenarbeit der Vertragspartner

2.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

2.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Agentur, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.3 Die Agentur ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

2.4 Die Agentur ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen, soweit dies zur Erstellung der Werkleistung erforderlich ist. Bei Einschaltung Dritter hat die Agentur deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur alle Unterlagen, die für die Erstellung des Werks gemäß der Konzeption nötig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc.

2.6 Der Auftraggeber versichert, zur Verwendung aller Unterlagen, die er der Agentur zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Er ist allein verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Inhalte und stellt die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

2.7 Der Auftraggeber übergibt die Unterlagen in einer Form, die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber abgesprochen wird. Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Auftraggeber die Unterlagen sowohl in gedruckter Form als auch elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.

2.8 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nur insoweit Einsicht nehmen könen, wie dies zur Erstellung der Werkleistung erforderlich ist. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages aufgefordert dem Auftraggeber zurückzugeben.

 
3. Vergütung

3.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

3.2 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig soweit aus dem Angebot sich nichts anderes Ergibt. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.

3.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Agentur erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

3.4 Für die Herstellung von Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Auftragnehmer die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

 
4. Fremdleistungen

4.1 Die Agentur erstellt eine Liste der zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Die Agentur ist berechtigt, diese Leistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

4.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.


5 Namensnennung & Muster

5.1 Auf den Vervielfältigungsstücken ist die Agentur als Urheber zu nennen.

5.2 Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Website handelt, ist die Agentur berechtigt, ihre Urheberbezeichnung auf der Website anzubringen. Sie hat das Recht, auf ihre Mitwirkung an der Erstellung der Website hinzuweisen, insbesondere auch durch einen Hinweis mit einem Link zu ihrer eigenen Website.

5.3 Bei einer Verletzung dieser Pflicht ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der Entwurfsvergütung des betreffenden Auftrags für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen.

5.4 Die Agentur erhält jeweils zehn einwandfreie Musterexemplare ihrer Werke vom Auftraggeber kostenlos übereignet.

 
6. Herausgabe von Daten

6.1 Die Agentur braucht Datenträger, Dateien und Daten nur heraus-zugeben, soweit die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts dies erfordert. Besteht keine Herausgabepflicht und wünscht der Auftraggeber trotzdem, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6.2 Hat die Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.

6.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

 
7. Gewährleistung

7.1 Hat der Auftraggeber der Agentur keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung von Lichtbilder n gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Agentur zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Agentur in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 
8. Haftung

8.1 Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

8.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3 Mit der Abnahme der von der Agentur erbrachten Werkleistung und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen über-nimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Agentur insoweit entfällt.

8.4 Die Agentur haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

8.5 Die Agentur haftet nicht die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

8.6 Die Agentur haftet nicht für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

8.7 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Dasselbe gilt für die Online- und Offline-Übermittlung von Datenträgern, Dateien und Daten.

8.8 Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Website handelt, wird die Agentur die Website so erstellen, dass sie nach dem gegenwärtigen Stand der Technik auf den üblichen Browsern so funktioniert, wie in der Konzeption vereinbart. Sie haftet nicht dafür, dass die Website auch nach technischen Veränderungen, die nicht von der Agentur vorgenommen werden, einwandfrei funktioniert. Wird die Website von der Agentur an neue Standards angepasst, haftet die Agentur nicht dafür, dass die Website auch auf älteren Browsern einwandfrei funktioniert. Insbesondere haftet die Agentur nicht Schäden, die Kunden des Auftraggebers infolge veralteter Technik geltend machen könten.

8.9 Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Website handelt, haftet die Agentur für die Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit einer Domain nur, wenn sie sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat und die Beschaffung und Anmeldung der Domain wesentlicher Vertragsinhalt ist.

 
9. Schlussbestimmungen

9.1 Die Vertragspartner vereinbaren als Gerichtsstand Hamburg.

9.2 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

9.3 Ist eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.